Bauen & Wohnen

Bauvorhaben

Bauvorhaben sind gemäß dem burgenländischen Baugesetz nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken und mit Berücksichtigung aller baupolizeilichen Interessen, wie z.B. Flächenwidmung, Ortsbild, Standsicherheit, Brandschutz, Gesundheit u. a. zulässig.

Im Bauverfahren werden folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:

  1. geringfügige Bauvorhaben (§ 16 Bgld. BauG)
  2. bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17 Bgld. BauG)

Geringfügige Bauvorhaben (§ 16 Bgld. BauG)

Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteile sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchem baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Wenn sich die Baubehörde nicht innerhalb von 14 Tagen äußert, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17 Bgld. BauG)

Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), ist vor Baubeginn bei der Baubehörde um Baubewilligung anzusuchen.

Abbruch von Gebäuden (§ 20 Bgld. BauG)

Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und der Zustimmungserklärungen der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke schriftlich mitzuteilen.

Wird der Abbruchwerber nicht binnen vier Wochen von der Baubehörde wegen baupolizeilicher Interessen aufgefordert, um Abbruchbewilligung anzusuchen, darf der Abbruch vorgenommen werden. Für das Abbruchbewilligungsverfahren sind §§ 17 und 18 sinngemäß anzuwenden.

Eine schriftliche Mitteilung ist nur beim Abbruch von Gebäuden, nicht aber bei sonstigen Bauwerken erforderlich.

Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung (§ 27 Bgld. BauG)

Fertigstellungsanzeige:

Der Fertigstellungsanzeige ist ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder eines Amtssachverständigen, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein dürfen, anzuschließen.

Schlussüberprüfungsprotokoll

Mit der Fertigstellungsanzeige ist ein Schlussüberprüfungsprotokoll vorzulegen. Der bestellte Sachverständige bestätigt mit seiner Unterschrift, dass das Gebäude ohne Mängel und wesentlichen Änderungen errichtet wurde, wie es in den Einreichunterlagen dargestellt ist.

Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt nicht benützt werden.

Bauberatung

Die Marktgemeinde Breitenbrunn am Neusiedler See führt als Service für alle Breitenbrunner*innen eine kostenlose Bauberatung im Gemeindeamt durch. Termine auf Anfrage.

Mit dem Bausachverständigen der Marktgemeinde Breitenbrunn am Neusiedler See können alle Fragen bezüglich Bgld. Baugesetz, Flächenwidmungsplan, geltende Bebauungsrichtlinien udgl. besprochen und Vorschläge zur Lösung von eventuell auftretenden Problemen erarbeitet werden, sodass bei der Erteilung von Baubewilligungen keine größeren Probleme mehr auftreten und dadurch Verzögerungen vermieden werden sollen.

Ich lade alle, die beabsichtigen, Bauvorhaben (Neu-, Zu- oder Umbauarbeiten) durchzuführen, egal ob größere oder kleinere, dringend ein, von dieser kostenlosen Bauberatung sehr zahlreich Gebrauch zu machen. Sie ersparen sich und der Baubehörde sicherlich größere Unannehmlichkeiten!

Vorherige, telefonische Terminvereinbarungen mit dem Gemeindeamt (02683/5213-16) verkürzen ihre Wartezeiten!

Bebauungsplan mit Verordnung

Wohnbauförderung

Informationen für die Wohnbauförderung

Formulare für die Wohnbauförderung

Informationen und Formulare für die Förderung von Alternativenergieanlagen

Gesetze

Bgld. Baugesetz 1997

Bgld. Bauverordnung 2008

OIB-Richtlinien 1-8

Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019

Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 2005

Grundsteuerbefreiungsgesetz 1995

Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz

Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019

Formulare

§14 Bgld. BauG: Anzeige von Grundstücksteilungen im Bauland
§ 16 Bgld. BauG: Mitteilung eines geringfügigen Bauvorhabens
§ 17 Bgld. BauG: Ansuchen um Baubewilligung
§ 20 Bgld. BauG: Mitteilung eines Abbruches
§ 24 Bgld. BauG: Anzeige Baubeginn
§ 27 Bgld. BauG: Fertigstellungsanzeige
Privatrechtliche Vereinbarung Gebäudeeinmessung

AGWR II – Datenblatt für Neubau
AGWR II – Datenblatt für Zu- und Umbau

Grundsteuerbefreiung

Ansuchen um Grundsteuerbefreiung
Ansuchen um Feststellung der Förderbarkeit für die Errichtung eines Eigenheimes