Förderungen

Alternativenergieanlagen

Förderungswerbern mit Hauptwohnsitz in Breitenbrunn am Neusiedler See im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973 i.d.g.F. werden für die Errichtung von Alternativenergieanlagen über schriftlichem Antrag finanzielle Zuwendung seitens der Gemeinde Breitenbrunn am Neusiedler See in Höhe von € 363,36 je Anlage gewährt.

Vor Auszahlung der Förderung ist eine Bestätigung von einer konzessionierten Installations- oder Erzeugerfirma über die sachgemäße Installierung der Anlage vorzulegen (Abnahmeprotokoll).

Förderbare Maßnahmen:

  • Sonnenkollektoren ab einer Fläche von 5 m², die ausschließlich der Raum- und Brauchwassererwärmung dienen;
  • Biomasseanlagen und Biogasanlagen ab einer Leistung von 1 kW, die überwiegend der Raum- und Brauchwassererwärmung dienen;
  • CO2-neutrale Alternativenergieträger, die nicht überwiegend vom öffentlichen Stromnetz abhängen (Wind, Klimakammern, etc.) und vorwiegend der Raum- und Brauchwassererwärmung dienen.

 
Semesterticket

Viele Studierende haben ihren Hauptwohnsitz nach Wien oder andere Städte verlegt, um so in den Genuss einer ermäßigten Semesterkarte am Studienort zu kommen. Damit gingen den burgenländischen Gemeinden viele „Hauptwohnsitzer“ verloren, die in der Folge auch außerhalb des Burgenlandes ihren Lebensmittelpunkt begründeten.

Das Land Burgenland gewährt einen Zuschuss in der Höhe von 50 %; die Gemeinde wird ebenfalls einen Förderbetrag in dieser Höhe zuerkennen.

Anträge für das Sommersemester 2010 können bis 15.07.2010 beim Gemeindeamt Breitenbrunn am Neusiedler See  eingebracht werden. (Bankverbindung und Telefonnummer bitte bekannt geben.)

Förderungsvoraussetzungen:

  • Die Förderung erhalten ausschließlich Studenten, die in einem anderen Bundesland studieren und im Burgenland hauptgemeldet sind.
  • Es müssen die Tickets mit den dazugehörigen Rechnungen vorgelegt werden.
  • Gefördert werden Semester- und Monatsnetzkarten.
  • Weitere Voraussetzung ist eine gültige Inskriptionsbestätigung als ordentlicher Hörer an einer österreichischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule.
  • Die Förderung wird bis einschließlich jenes Semesters gewährt, in dem der Antragsteller das 27. Lebensjahr vollendet.
  • Die Förderung ist vom Studienerfolg unabhängig und ist nicht an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden.
  • Die Förderung ist einkommensunabhängig.
  • Es werden auch Studenten gefördert, die sich ihr Studium mit Arbeit finanzieren.

Heizkostenzuschuss

Das Land Burgenland gewährt auch im Winter 2009/10 für Familien mit Hauptwohnsitz im Burgenland einen Heizkostenzuschuss inkl. Stromkostenzuschuss in Höhe von € 185 pro Haushalt, wenn das Haushaltseinkommen im Jahr 2009 für alleinstehende Personen € 733,01, für Ehepaare/Lebensgemeinschaften € 1.099,02 (zusätzlich pro Kind im Haushalt € 76,82, sowie für jede weitere Person im Haushalt € 285,90)

Als derartige Einkommen sind anzusehen:

  • Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit bis zum ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatz;
  • Bezug einer Pension, wenn diese die Höhe des Nettobetrages des jeweils   geltenden ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt, wobei Kriegsopferentschädigungen nicht als Einkommen anzurechnen sind;
  • Bezug einer Pension, die eine Ausgleichszulage beinhaltet;
  • Bezug einer Pension nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz vom Bundessozialamt, die eine Zusatzrente beinhaltet;
  • Bezug einer Pension vom Bundessozialamt, die eine Mindestergänzungszulage beinhaltet;
  • Bezug von Kinderbetreuungsgeld, wenn das Familieneinkommen die Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt;
  • Bezug von Sozialhilfe (Dauergeldleistung zur Sicherung des Lebensbedarfes im Monat November)
  • Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, wenn diese monatlich (=Tagsatzx30) die Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigen.

Kinder sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie über kein eigenes Einkommen verfügen und im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller leben. Familienbeihilfe und Pflegegeld gelten nicht als Einkommen.

Der Heizkostenzuschuss kann nur 1 mal pro Haushalt gewärt werden. Ausschlaggebend ist das Haushaltseinkommen, wobei z.B. Lehrlingsentschädigung, Alimente, usw. hinzuzuzählen sind. Auf die Gewährung des Heizkostenzuschusses  besteht kein Rechtsanspruch.

Anträge auf Gewährung eines Heizkostenzuschusses sind unter Vorlage eines Einkommensnachweises vom Vormonat von 15.11.2009 bis 28.02.2010 im Gemeindeamt zu stellen.  Spätere Antragstellungen werden nicht berücksichtigt.

Seitens der Marktgemeinde Breitenbrunn am Neusiedler See wird auch im Winter 2009/10 für Familien mit Hauptwohnsitz in Breitenbrunn am Neusiedler See ein Heizkostenzuschuss in Höhe von 145 Euro unter den gleichen Voraussetzungen, wie für die Landesförderung, gewährt.

Antragsformulare für den Landes- und Gemeindezuschuss liegen im Gemeindeamt auf. Anträge werden gemeinsam mit dem Einkommensnachweis während des Parteienverkehrs Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr entgegengenommen.